Seine Aussagen vermögen die glaubhaften Aussagen des Opfers nicht zu entkräften. Die Kammer erachtet deshalb nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer in einer kräftigen Umarmung festhielt und sie währenddessen gegen ihren Willen auf den Hals küsste sowie auf den Mund zu küssen versuchte und die Hand am Rücken unter ihr T-Shirt schob. Dies alles, obwohl sich das Opfer wehrte und sich wand. Schliesslich packte der Beschuldigte das Opfer von hinten, hielt sie fest und presste sein erigiertes Glied gegen ihr Gesäss.