Dass das Opfer bei der Rückkehr gegenüber ihrem W.________ nichts erwähnte von den ihr soeben widerfahrenen sexuellen Übergriffen und ihn nicht um Hilfe bat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Angesichts ihrer Aussage, wonach es sich bei W.________ um einen «ami d’enfance» (pag. I/167, Z. 41) und er sie als seine «meilleure amie et c’est une soeur de coeur. Ja l’aime vraiment énormement» (pag. I/187, /. 23 f.) beschrieb, ist dies ebenso nachvollziehbar, wie dass das Opfer auch ihrer Mutter nichts vom Vorfall erzählt hat (pag. I/172, Z. 278).