Die Kammer kann sich diesen Erwägungen der Vorinstanz I anschliessen. Das Opfer vermochte auch in ihren Ausführungen vor oberer Instanz ihre sensorische Wahrnehmung während des Vorfalls zu schildern. So erinnerte sie sich insbesondere an das Grunzen und Stöhnen des Beschuldigten, an die Veränderungen in seinem Gesicht und an seinen Duft. Diese Ausführungen des Opfers sind glaubhaft und weisen auf das tatsächlich Erlebte hin. Dass das Opfer bei der Rückkehr gegenüber ihrem W.________ nichts erwähnte von den ihr soeben widerfahrenen sexuellen Übergriffen und ihn nicht um Hilfe bat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.