I/943, Z. 6-14). Die Vorinstanz I hielt zutreffend fest, dass die Aussagen des Opfers sowohl das Rahmen- als auch das Kerngeschehen betreffend detailliert, konstant, stimmig und widerspruchfrei sind. Sie schilderte den Sachverhalt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise und beschrieb auch gewisse nebensächliche Details. Besonders die Schilderung des Geschehens im Wald weist viele originelle Details auf. Dabei verknüpfte sie ihre Erzählung stimmig mit den erlebten Gefühlen (pag. I/738, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Erwägungen der Vorinstanz I anschliessen.