I/942, Z. 36-40). Auf Vorhalt der Anklageschrift, bestätigte G.________, dass der Beschuldigte versucht habe, sie auf den Mund zu küssen. Sie führte aus, dass sie sich sehr gut an sein Gesicht erinnern könne. In seinem Gesicht habe sich alles verändert (pag. I/943, Z. 1-3). Sodann bestätigte sie, dass es ihr gelungen sei, sich aus der Umarmung des Beschuldigten zu lösen. Dieser habe sie erneut von hinten gepackt und sein erigiertes Glied an ihr Gesäss gepresst. Sie habe sich mit dem Ellbogen und Fusstritten gewehrt. Sie habe immer wieder versucht ihm zu sagen, dass er aufhören solle (pag. I/943, Z. 6-14).