Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, wonach das Opfer gelächelt habe, als es mit dem Beschuldigten zurückgekommen sei. Hätte es das Geschilderte tatsächlich erlebt, so hätte es nicht gelächelt. Ebenso wenig werde es durch ihren Kollegen alleine gelassen, wenn sich dieser während rund 40 Minuten Sorgen um es mache. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung habe es sich für das Opfer um ein Abenteuer gehandelt, welches in eine ungewollte Verlängerung gegangen sei, indem der Beschuldigte schliesslich noch an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht sei (pag. I/957). Dem ist Folgendes entgegen zu halten: