36 Daraus, dass niemand den Vorfall bzw. die einzelnen Handlungen des Beschuldigten beobachtete, kann nicht abgeleitet werden, dass diese nicht stattgefunden haben. Es ist zutreffend, dass das Wetter zum Zeitpunkt des Vorfalls schön war und es an diesem Sonntagnachmittag entsprechend viele Fussgänger rund um das Freibad U.________(Ortschaft) und das Restaurant V.________ hatte.