le chemin et lui il restait là en me fixant» (pag. I/167, Z. 53 f. u. 59). All diese Umstände lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn beabsichtigte, eine junge Frau anzusprechen mit Blick auf eine mögliche anschliessende Vornahme sexueller Handlungen. Dies muss umso mehr gelten, wenn die nachfolgenden Entwicklungen der Geschehnisse miteinbezogen werden, welche seitens des Opfers sehr glaubhaft geschildert wurden (vgl. Ziff. 19.2.2 nachfolgend). Auffallend ist, dass der Beschuldigte – wie bezüglich des Vorfalls vom 19. Dezember 2017 zum Nachteil der Privatklägerin 2 (vgl. Bst.