Sie sei alleine auf einer Sitzbank gesessen. Er habe sie dann angesprochen (pag. /200, Z. 81 f.). Sonderbar wirkt auch, dass sich der Beschuldigte beim Opfer nach der X.________ (Strasse) erkundigt haben will, zumal dieser vom 16. September 2015 bis zum 18. November 2016 an der X.________ (Strasse) in I.________ (Ortschaft) gewohnt hat (pag. I/872). Insoweit muss die Frage nach dem Weg ins Y.________ resp. in die Z.________ als Schutzbehauptung qualifiziert werden, denn es ist kaum vorstellbar, dass ihm nach einem mehr als halbjährigen Aufenthalt in der überschaubaren Stadt I.________ (Ortschaft) der Standort der Z.______