Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es zu keinen sexuell begründeten Berührungen gekommen sei und er nicht versucht habe, das Opfer zu küssen, sind nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. Der Beschuldigte verstrickte sich in Widersprüche und machte nur sehr vage und oberflächliche Aussagen. Auffallend ist, dass der Beschuldigte – welcher sich mit einem Freund hat treffen wollen – an einem Sonntagnachmittag das Opfer wegen eines Fernsehkaufs am Folgetag angesprochen haben will. Bezeichnend ist hierbei die Aussage, wonach er das Opfer auf dem AA.________(Platz) getroffen habe. Sie sei alleine auf einer Sitzbank gesessen.