946 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte erneut, dass es zu sexuell begründeten Berührungen gekommen sei (pag. I/40 f.). Ebenso wenig habe er versucht, das Opfer zu küssen (pag. I/949, Z. 31-33). Er bestätigte, dass sie mit ihrem Kollegen einen Kaffee getrunken habe. Sie seien dann im Wald spazieren gegangen. Sie habe gesagt, sie könnten spazieren gehen (pag. I/949, Z. 35-38). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es zu keinen sexuell begründeten Berührungen gekommen sei und er nicht versucht habe, das Opfer zu küssen, sind nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft.