Die Schilderungen von G.________ erscheinen bei eingehender Würdigung glaubhaft, sie wirken real erlebt, sind konstant, stimmig und frei von Übertreibungen oder unnötigen Belastungen. Es kann darauf abgestellt werden, dass sie dem Gericht einen real erlebten Sachverhalt geschildert hat. Ihre Aussagen zum Rahmengeschehen werden sodann auch durch die Ausführungen der Auskunftsperson W.________ bestätigt. Dieser schilderte sowohl bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft, wie der Beschuldigte im Restaurant V.________ die Hände von G.________ berührt habe und dann mit ihr in den Wald gegangen sei.