Zunächst wollte G.________ diesen Vorfall vergessen und keine Anzeige machen, erst als der Beschuldigte einige Tage später an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht ist, hat sie sich nach Absprache mit ihrer Vorgesetzten dazu entschieden, zur Polizei zu gehen. Es gibt folglich kein Motiv zur Falschbeschuldigung seitens G.________.