Die Aussagen von G.________ demgegenüber erscheinen äusserst glaubhaft und detailliert. Ernsthafte Hinweise darauf, dass sie die Vorwürfe gegen den Beschuldigten frei erfunden hat, finden sich keine. Wichtig für die Gesamtwürdigung sind insbesondere auch die Umstände, welche dazu geführt haben, dass G.________ überhaupt eine Anzeige bei der Polizei deponiert hat. Zunächst wollte G.________ diesen Vorfall vergessen und keine Anzeige machen, erst als der Beschuldigte einige Tage später an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht ist, hat sie sich nach Absprache mit ihrer Vorgesetzten dazu entschieden, zur Polizei zu gehen.