Erneut war für den Beschuldigten erkennbar, dass er gegen den Willen der Privatklägerin 1 vorging und sich diese gegen den Beischlaf sowohl verbal als auch physisch zur Wehr setzte. Da die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten kräftemässig unterlegen war, ignorierte dieser ihre verbalen Äusserungen und brach ihren körperlichen Widerstand, um anschliessend den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in den Anklageschrift umschrieben wird (pag. 444 ff.), entspricht.