Die Beweiswürdigung ergab, dass von mindestens drei Vorfällen auszugehen ist. Nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel erachtet es die Kammer weiter als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Januar 2015 und am 14. Februar 2015 den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1 vollzog. Die Beweiswürdigung ergibt, dass ihre Aussagen glaubhaft sind und deshalb darauf abzustellen ist. Erneut war für den Beschuldigten erkennbar, dass er gegen den Willen der Privatklägerin 1 vorging und sich diese gegen den Beischlaf sowohl verbal als auch physisch zur Wehr setzte.