Trotzdem vollzog er mehrfach an der Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr. Diese konnte sich aufgrund des eingenommenen Medikaments physisch nicht dagegen wehren. Dass sie das nicht wollte und es ihr auch nicht gefiel, war für den Beschuldigten zu jeder Zeit deutlich erkennbar. Damit setzte sich der Beschuldigte über den Zustand der Privatklägerin 1 hinweg und vollzog den Beischlaf gegen ihren Willen. Die Beweiswürdigung ergab, dass von mindestens drei Vorfällen auszugehen ist.