Seine Aussagen sind wohlüberlegt und gleichzeitig mit Ungereimtheiten, Widersprüchen und typischen Lügensignalen durchzogen. Insgesamt kann mithin festgehalten werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 die diagnostizierten Verletzungen zufügte und das eigentliche Aggressionspotenzial von ihm ausging. Er verhielt sich weder ruhig und noch bloss abwehrend. Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 beweismässig erstellt, dass diese ab und zu das Schlafmittel Lexotanil einnahm. Der Beschuldigte wusste um die Einnahme dieses Medikaments und kannte auch dessen Wirkungen. Trotzdem vollzog er mehrfach an der Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr.