zen. Die Beweiswürdigung zur ersten Beweisfrage ergibt, dass die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er sich häufig wie ein Prügelknabe vorgekommen sei und er Angst gehabt habe, nicht glaubhaft sind. Der Beschuldigte schilderte einzig die Angriffe seitens der Privatklägerin 1 – welche nicht bestreitet im Streit ebenfalls tätlich geworden zu sein – und keine Abwehrreaktionen seinerseits. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 vermochte er dagegen zu keinem Zeitpunkt zu erklären. Seine Aussagen sind wohlüberlegt und gleichzeitig mit Ungereimtheiten, Widersprüchen und typischen Lügensignalen durchzogen.