32 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, übertrieben, unlogisch, mit Widersprüchen durchzogen und unglaubhaft. Aufgrund der objektiven Beweismittel und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich die Version des Beschuldigten auch nicht stüt-