15. Fazit der Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin 1 im Kerngeschehen als glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel wurde festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Ausführungen der Privatklägerin 1 nicht das tatsächliche Geschehen wiedergeben. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen unwahre Aussagen machte und weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.