Dass die Privatklägerin 1 an diesem 14. Februar 2015 mit dem Beschuldigten, der bis zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Wohnung geduldet worden war, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätte (wie vom Beschuldigten geltend gemacht), um ihn alsdann loszuwerden, ist schlicht nicht nachvollziehbar, erst recht nicht unter Mitberücksichtigung der beschädigten Türe zum Schlafzimmer. Die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten müssen als klare Schutzbehauptung abgetan werden. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz I als glaubhaft.