Einzig steht fest, dass seit diesem Vorfall vom 14. Februar 2015 gemäss Eheschutzverfahren die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte vollständig getrennt lebten. Dass die Privatklägerin 1 an diesem 14. Februar 2015 mit dem Beschuldigten, der bis zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Wohnung geduldet worden war, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätte (wie vom Beschuldigten geltend gemacht), um ihn alsdann loszuwerden, ist schlicht nicht nachvollziehbar, erst recht nicht unter Mitberücksichtigung der beschädigten Türe zum Schlafzimmer.