Dabei handelt es sich – wie den Aussagen der Privatklägerin 1 zu entnehmen ist – um drei bis vier Vorfälle, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von drei Vorfällen auszugehen ist. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Anzeige wegen des Vorfalls vom 14. Februar 2015 sei der letzte Schritt der Privatklägerin 1 gewesen, um den Beschuldigten loszuwerden, denn aus den Videoaufnahmen gehe hervor, dass sie es auch schon vorher angekündigt habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zutreffend ist zwar, dass im Video vom 2. Februar 2015 die Privatklägerin 1 eine Todesdrohung ausstösst und mit einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung droht.