I/49, Z. 76-78). Aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 sind einzig jene Vorfälle zu beurteilen, welche auf die Einnahme des Medikaments Lexotanil folgten (vgl. auch Ziff. 8.2. hiervor). Dabei handelt es sich – wie den Aussagen der Privatklägerin 1 zu entnehmen ist – um drei bis vier Vorfälle, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von drei Vorfällen auszugehen ist.