31 nen. Sie sei körperlich gelähmt gewesen. Dies sei sicherlich drei bis vier Mal vorgekommen (pag. I/49, Z. 62-65 u. Z. 75). Weiter führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie auch schon in Ohnmacht gefallen sei aufgrund ihres tiefen Blutdrucks. Da habe der Beschuldigte auch die Hosen runter gelassen und sei in sie eingedrungen. Dies sei ebenfalls drei bis vier Mal vorgekommen (pag. I/49, Z. 76-78).