2 der AKS; pag. 445). In der Einvernahme vom 14 Januar 2015 differenzierte die Privatklägerin 1 die einzelnen Vorfälle, indem sie angab, dass sie ab und zu eine Schlaftablette habe nehmen müssen. Sie sei sodann wehrlos gewesen, habe zwar wahrgenommen, was der Beschuldigte getan habe, sie habe sich aber nicht dagegen wehren kön-