Indes geht es beim Zustand der Privatklägerin 1 bei den geltend gemachten nächtlichen sexuellen Übergriffen nicht um unerwünschte Nebenwirkungen, sondern um die therapeutische Anwendung bei angstund spannungsbedingter Schlaflosigkeit, d.h. eben gerade zur Herbeiführung des Schlafs. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die Schilderungen der Privatklägerin 1 stimmig und nachvollziehbar. Mit Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 wird dem Beschuldigten Schändung in mindestens sechs Fällen vorgeworfen, obwohl sie sich aufgrund der Wirkung der zuvor eingenommenen Medikamente (Schlafmittel Lexotanil) nicht habe zur Wehr setzen können oder sogar bewusstlos gewesen sei (vgl. Ziff. 2 der AKS;