Beiden Vorfällen ist gemeinsam, dass diese gegen den Willen der Privatklägerin 1 erfolgt sind. Insoweit ist festzustellen, dass kein Widerspruch vorliegt und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht, wenn diese in der polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2015 auf die Frage, wann der letzte sexuelle Übergriff gegen ihren Willen stattgefunden habe, antwortete «Diesen Sonntag, 11.01.2014 [recte: 2015]. Es war am Nachmittag» (pag. I/50, Z. 151). Auch mit der anschliessenden Antwort auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe «Nein, weil ich nicht konnte aufgrund der Medikamente. Man kann es auch sonst nicht. Man ist wie gelähmt.