Entgegen den Vorbringen der Verteidigung äusserte sich die Privatklägerin 1 nicht widersprüchlich bezüglich der Tageszeit der einzelnen Vorfälle. Sie unterschied deutlich zwischen den nächtlichen sexuellen Übergriffen – welche als Schändung angeklagt worden sind – und den beiden als Vergewaltigung angeklagten nachmittäglichen sexuellen Übergriffen. Beiden Vorfällen ist gemeinsam, dass diese gegen den Willen der Privatklägerin 1 erfolgt sind.