30 verneinte die Privatklägerin (pag. 51 Z. 170 ff.). Sie hat also diese Fragen nicht etwa zum Anlass genommen, dem Beschuldigten etwas vorzuwerfen, das gar nicht stimmt. Sie versucht bei keiner Gelegenheit, den Beschuldigten mehr als nötig zu belasten. Sie führte betreffend den Vorfall vom 11.01.2015 sogar aus: „Ich denke, dass er das sicher nicht mit böswilliger Absicht gemacht hat. Aber er hat es getan. Er hat einfach eine andere Mentalität und es ist dort vielleicht normal. Ich bin aber davon überzeugt, dass er mir nicht extra Schaden zufügen wollte.