Die Privatklägerin zeigt keine Tendenz zum Aggravieren, sondern erwähnt im Gegenteil durchaus auch entlastende Umstände. So erklärte sie beispielsweise, dass es auch zu Geschlechtsverkehr in gegenseitigem Einverständnis gekommen sei (pag. 51 Z. 197 ff.; pag. 114 Z. 223 ff.). Als sie betreffend die sexuellen Übergriffe gefragt wurde, ob Waffen im Spiel gewesen seien oder der Beschuldigte Gewalt angewendet oder sie bedroht habe,