59 Z. 230 f.). Ebenfalls beschreibt die Privatklägerin, wie der Beschuldigte mehrere Anläufe benötigt habe, bis er vaginal in sie habe eindringen können (pag. 59 Z. 213 f.; pag. 113 Z. 167). Ein wichtiges Element hat die Privatklägerin an der Hauptverhandlung zudem noch ergänzt. So gab sie an der Hauptverhandlung zu Protokoll, sie habe schwarze Pyjamahosen und ein Oberteil getragen (Realitätskennzeichen; pag. 644 Z. 25). Diese originellen Details erscheinen selbsterlebt und glaubhaft.