I/739 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Demgegenüber enthalten die Aussagen betreffend den Vorfall vom 14.02.2015 eine Vielzahl von originellen Details. So etwa führte sie aus, dass der Beschuldigte ihre Arme hinter ihrem Rücken festgehalten und ihren Kopf ins Kissen gedrückt habe (pag. 111 Z. 109; pag. 58 Z. 195 f.). Sie habe sich nicht wehren können, da sein ganzes Gewicht auf ihr gelegen sei (pag. 59 Z. 214 f.; pag. 113 Z. 181 ff.). Sie habe wegen dem Kissen und aus lauter Angst auch nicht schreien können (pag. 59 Z. 230 f.).