29 dass er auch immer wieder Geld nach Ägypten geschickt habe, obschon er versprochen habe, dies nicht mehr zu tun. Alsdann erfolgten die Ausführungen zu den Morddrohungen (pag. I/643, Z. 37-39). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 bereits in ihrer polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2015 ausgesagt hat, dass der Beschuldigte sie tot sehen wolle. Betreffend den Vorfall vom 14. Februar 2015 kann auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz I verwiesen werden (pag. I/739 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):