Einerseits geht es vorliegend nicht um eine angeklagte Drohung, und andererseits erfolgte diese Aussage nicht direkt im Zusammenhang mit einem geltend gemachten sexuellen Übergriff: Die Frage lautete, ob die Privatklägerin 1 den Beschuldigten jeweils am Morgen des Folgetages auf die sexuellen Übergriffe angesprochen und wie er reagiert habe. Auffallend ist, dass daraufhin sehr sprunghafte Aussagen folgten. So führte die Privatklägerin 1 aus,