Im Weiteren ist festzustellen, dass die Privatklägerin 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr auch mit Mord gedroht. Er habe gesagt, er verlasse die Schweiz erst, wenn er sie tot sehe (pag. I/643, Z. 39 f.). Es trifft zu, dass die Privatklägerin 1 dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals ausführte. Darin kann jedoch keine Aggravierungstendenz erblickt werden. Einerseits geht es vorliegend nicht um eine angeklagte Drohung, und andererseits erfolgte diese Aussage nicht direkt im Zusammenhang mit einem geltend gemachten sexuellen Übergriff: