I/739, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. I/642 ff.) eins zu eins dasselbe gesagt haben soll wie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2015 (pag. I/53 ff.); jedenfalls erscheinen die Aussagen mitnichten als auswendig gelernt. Ihren Aussagen lässt sich keine stereotype Widergabe des gleichen Sachverhalts entnehmen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Privatklägerin 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr auch mit Mord gedroht.