56 Z. 100 f.). Dies lässt sich allerdings ohne Weiteres dadurch erklären, dass es sich um repetitive Vorfälle handelte, welche die Privatklägerin 1 mehrfach erlebt hat und die im Kerngeschehen immer wieder ähnlich oder sogar gleich abgelaufen sind. Dies muss bei der Privatklägerin 1 zu einer Art Normalität geführt haben, entsprechend sind dann auch ihre Schilderungen ausgefallen. Des Weiteren sind diese vagen Erinnerungen auch nachvollziehbar, zumal die Privatklägerin 1 ausführte, dass sie während diesen sexuellen Übergriffen bereits am Schlafen gewesen sei sowie unter dem Einfluss von Schlaftabletten gestanden habe (pag. I/739, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).