Seit dem konkreten Vorfall sind zudem mehr als zwei Jahre vergangen. Die Vorinstanz I hielt sodann zutreffend fest, dass die Privatklägerin 1 in ihren Aussagen – mit Ausnahme des Vorfalls vom 14. Februar 2015 – kaum detaillierte Angaben zu den sexuellen Übergriffen machte, keine Komplikationen oder individuelle Details schilderte. So führte sie beispielsweise auf die Frage, was der Beschuldigte konkret gemacht habe, aus: «Er hatte Sex mit mir» (pag. 56 Z. 100 f.).