28 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin 1 betreffend den Vergewaltigungsvorwurf vom 11. Januar 2015 aus, dass sie sich nicht mehr an die Details erinnern könne. Die Umschreibung in der Anklageschrift stimme. Auch dieser Vorfall habe sich Zuhause ereignet. Sie wisse nicht mehr, wo in der Wohnung, aber sie nehme an, dass es auch im Schlafzimmer gewesen sei. Sie habe keine konkreten Erinnerungen mehr an diesen Vorfall, da es immer wieder Vorfälle gegeben habe. Sie könne diese nicht genau einordnen, was an welchem Tag und wo stattgefunden habe (pag. I/643, Z. 43-47).