Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwieweit sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aggravierend ausgesagt hätte: Dass bei der Auseinandersetzung auch noch ein Zahn abgebrochen worden sei, wurde von der Privatklägerin 1 nie geltend gemacht bzw. jedenfalls wurde nichts dahingehend protokolliert (vgl. pag. I/642 ff.). Eine solche Verletzung findet sich auch nicht im Bericht der S.________ (Spital) vom 9. März 2016 (pag. I/140), was jedoch nicht ausschliesst, dass allenfalls bei einer späteren zahnmedizinischen Behandlung ein solcher Zahndefekt festgestellt worden wäre. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 wird jedenfalls dadurch nicht angekratzt.