I/57, Z. 132) und nicht auf den Tatzeitpunkt. Bezüglich des in Ziffer 1.4 angeklagten Sachverhalts gab die Privatklägerin 1 konstant und widerspruchsfrei an, es sei am Nachmittag bzw. um ca. 15:00 Uhr gewesen bzw. sie habe unmittelbar danach die Polizei alarmiert. Gemäss Anzeigerapport vom 19. Januar 2015 erfolgte die telefonische Meldung an die REZ Nord am 1. Januar 2015 um 15:05 Uhr (pag. I/5). Dass der Vorfall am 1. Januar 2015 in den frühen Morgenstunden stattgefunden hätte, wurde von der Privatklägerin 1 nie geltend gemacht. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwieweit sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aggravierend ausgesagt hätte: