I/115, Z. 277-279). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung liegen keine Widersprüche in den zeitlichen Angaben der Privatklägerin 1 vor. Der Vorfall vom 1. Januar 2015 fand gemäss ihren Angaben in der polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2015 nicht zwischen 06:00 und 07:00 Uhr statt; diese Zeitangabe der Privatklägerin 1 bezog sich auf den Zeitpunkt, als der Beschuldigte zu ihr ins Schlafzimmer gekommen sei (pag. I/43, Z. 39). Der Vorfall fand aber auch nicht um 03:30 Uhr statt; diese in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2015 genannte Zeit bezog sich einzig und allein auf die Heimkehr nach dem Silvester-Ausgang (pag. I/57, Z. 132) und nicht auf den Tatzeitpunkt.