I/52, Z. 229 f.), ein Indiz für eine falsche Beschuldigung dar, verbunden mit dem Versuch, mit diesem Statement indirekt ihr Gewissen zu beruhigen. Es liegt sodann auch kein Loyalitätskonflikt vor. Die Privatklägerin 1 äusserte sich bereits in ihrem Schreiben an die Vorinstanz I in dieselbe Richtung. Im Weiteren gab die Privatklägerin 1 bereits anlässlich der polizeilichen Befragung im Anschluss an die summarische Erwähnung der sexuellen Übergriffe auf die Frage, ob sie sich eine weitere Zukunft mit dem Beschuldigten vorstellen könne, zu Protokoll «Nein, nicht unter diesen Bedingungen. Ich werde mich von ihm trennen und die Scheidung anstreben.