27 macht habe. In seinem Land habe die Frau nichts zu sagen (pag. I/60, Z. 273 f.). Ihre Aussagen der fehlenden böswilligen Absicht des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund zu verstehen und stellen kein Indiz für unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin 1 dar. Ebenso wenig stellt ihre Aussage, wonach sie einfach nur wolle, dass die Scheidung vollzogen werde und der Beschuldigte das Land verlassen müsse (pag. I/52, Z. 229 f.), ein Indiz für eine falsche Beschuldigung dar, verbunden mit dem Versuch, mit diesem Statement indirekt ihr Gewissen zu beruhigen.