Er habe einfach nicht überlegt. Er habe es halt trotzdem getan, auch wenn es keine Absicht gewesen sei (pag. I/50, Z. 117-120). Im Rahmen der letzten Frage nach allfälligen Ergänzungen führte die Privatklägerin 1 schliesslich aus, dass er einfach eine andere Mentalität habe und es dort vielleicht normal sei. Sie sei davon überzeugt, dass er ihr nicht extra habe schaden wollen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, was er ihr damit antue (pag. I/52, Z. 225-228). In dieselbe Richtung geht auch ihre Aussage in der Einvernahme vom 1. Oktober 2015, wonach es für den Beschuldigten normal sei, was er mit seiner Ehefrau ge-