I/50, Z. 118). Indes kann die Verteidigung nicht damit gehört werden, wonach die Privatklägerin 1 später nicht ausführen würde, dass er keine bösen Absichten gehabt habe, wenn der Beschuldigte wirklich in sie eingedrungen wäre, während sie ohnmächtig gewesen sei und sie anschliessend aufgewacht und sich gewehrt habe. Die Aussage wird bei dieser Argumentation aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und für sich alleine betrachtet. Dabei gab die Privatklägerin 1 bereits zu Protokoll, dass der Beschuldigte immer so erregt sei, wenn er sich um sie herum aufhalte. Sie denke, dass er es nicht böswillig gemacht habe. Er habe einfach nicht überlegt.