Im Übrigen beruhen auch die Ausführungen der S.________ (Spital) auf reinem Aktenstudium (pag. I/140). Die Aussage der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte dies sicher nicht mit böswilliger Absicht gemacht habe (pag. I/52, Z. 225), machte die Privatklägerin 1 am Schluss der Einvernahme vom 14. Januar 2015 aber auch bereits schon während der Einvernahme von sich aus (pag. I/50, Z. 118).