Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass neben dem schmerzhaften Unterkiefer rechts und der kleinen Platzwunde an der Lippeninnenseite der Unterlippe zusätzlich auch an beiden Handgelenken oberflächliche Schürfungen von ca. 3 cm Länge diagnostiziert werden konnten (pag. I/140). Die Privatklägerin 1 schilderte denn auch bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Januar 2015, dass sie der Beschuldigte an beiden Unterarmen festgehalten habe (pag. I/43, Z. 54 f.); dass sie in der Folge von «Prellungen an beiden Unterarmen» (pag. I/44, Z. 80) sprach, die sichtbar gewesen seien, stellt keinen nennenswerten Widerspruch dar und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht.